2.2 Demgegenüber sind die Privatkläger im Wesentlichen der Ansicht, die Behauptung der Beschuldigten, wonach diese immer wieder nach einer gütlichen Einigung gesucht habe, entspreche nicht den Tatsachen. Nachdem sie mehrfach von der Beschuldigten in ehrverletzender Weise angegriffen worden seien, habe diese im aktenkundigen Brief vom 23. Dezember 2007 ihre Entschuldigung gleichzeitig mit inakzeptablen Bedingungen und falschen Anschuldigungen verbunden.