Im Ergebnis komme nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" einzig ein Freispruch in Frage. Sollte die Berufungsinstanz der Ansicht sein, dass der Sachverhalt rechtsgenüglich nachgewiesen sei, gelte es zu berücksichtigen, dass die Ernstlichkeit sowohl in Bezug auf die Androhung in den Schlamm