Ebenso hätten beide Privatkläger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung versucht, ihr weitere Delikte anzulasten. Dass sie anfänglich ihre Aussage verweigert habe, sei im Übrigen ihr gutes Recht, und es dürfe ihr deswegen kein Vorwurf gemacht werden. Bestritten werde zudem, dass sie versucht habe, den Privatkläger anlässlich der Verhandlung vor dem Strafgericht aufgrund seiner süditalienischen Herkunft in ein schlechtes Licht zu rücken, vielmehr habe sie Angst vor ihm, sei sie doch schon mehrfach mit Bemerkungen über die Vorgehensweise in Süditalien bedroht worden. Im Ergebnis komme nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" einzig ein Freispruch in Frage.