Die Vorinstanz stelle dabei zu Unrecht vollumfänglich auf die Aussagen der Privatkläger ab. Zu berücksichtigen sei ausserdem, dass Familienstreitigkeiten bekanntermassen sehr emotional seien und sicher auch Äusserungen getätigt würden, die moralisch gesehen nicht immer korrekt seien, ohne dass aber gleich von strafbaren Äusserungen auszugehen sei. Zu bemerken sei des Weiteren, dass die Privatkläger bis zu den Einvernahmen genügend Zeit gehabt hätten, ihre Aussagen aufeinander abzustimmen. Ebenso hätten beide Privatkläger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung versucht, ihr weitere Delikte anzulasten.