Diesem habe sie sodann ebenfalls nahegelegt, ihre persönlichen Briefe nicht zu lesen. Es sei davon auszugehen, dass der Privatkläger aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse ihre Äusserungen betreffend das Lesen fremder Post missverstanden habe, da von einer Vergewaltigung nie die Rede gewesen sei. Nachdem keine objektiven Beweise für die angeklagten Telefonate und deren Gesprächsinhalte vorlägen, stehe es Aussage gegen Aussage. Die Vorinstanz stelle dabei zu Unrecht vollumfänglich auf die Aussagen der Privatkläger ab.