Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Zur Begründung ihrer Berufung führt die Beschuldigte im Wesentlichen aus, es sei zwar zugestanden, dass sie im besagten Zeitraum mit ihrer Schwester und deren Ehemann telefoniert habe, bestritten werde aber der Inhalt dieser Gespräche. Ihr sei es vielmehr darum gegangen, die Angelegenheit zu einem gütlichen Abschluss zu bringen, nachdem sie sich bereits für die Briefe aus dem Jahre 2007 entschuldigt habe. Sie habe von der Privatklägerin lediglich wissen wollen, ob diese die Angelegenheit vor Gericht wirklich brauche.