1.2 Aufgrund der Tatsache, dass lediglich die Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, sind vorliegend auch nur der Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Nötigung sowie damit im Zusammenhang stehend die Strafzumessung, der Schadenersatz für die Friedensrichterkosten in der Höhe von CHF 280.-- und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Nicht zu beurteilen sind damit gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatkläger, soweit sie den Ersatz für die Friedensrichterkosten in der Höhe von CHF 280.-- übersteigen.