E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 12. Juni 2013 wurde das mündliche Verfahren angeordnet und die Privatklägerschaft sowie die Beschuldigte wurden zur persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung verpflichtet, während der Staatsanwaltschaft das Erscheinen freigestellt wurde. Des Weiteren wurde mit Verfügung vom 9. August 2013 das Gesuch der Beschuldigten vom 4. August 2013 um Verschiebung der Hauptverhandlung abgewiesen. F. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung erscheinen C.____ als Beschuldigte und Berufungsklägerin mit ihrer Rechtsvertreterin Martina Horni sowie B.____ und A.____ als Privatklä-