D. Ebenso beantragte die Privatklägerschaft in ihrer Berufungsantwort vom 10. Juni 2013, es sei unter Abweisung der Berufung der Berufungsklägerin das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen und es sei die Beschuldigte wegen mehrfacher versuchter Nötigung zum Nachteil von B.____ sowie wegen versuchter Nötigung zum Nachteil von A.____ zu verurteilen (Ziff. 1). Ausserdem sei unter Abweisung der Berufung der Berufungsklägerin das erstinstanzliche Urteil bezüglich der Schadenersatzforderungen (inklusive separate Honorarzusprechung) von B.____ und A.____ vollumfänglich zu bestätigen (Ziff. 2); dies alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Berufungsklägerin (Ziff. 3).