5. Es seien in Abänderung des angefochtenen Urteils die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario nicht zu Lasten der Beschuldigten aufzuerlegen (vgl. Ziff. 3 des angefochtenen Urteils). 6. Alles unter o/e Kostenfolge. Mit Eingabe vom 25. März 2013 reichte die Beschuldigte ihre Berufungsbegründung ein, in welcher sie vollumfänglich an ihren in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren festhielt.