B. Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte mit Datum vom 11. Dezember 2012 die Berufung an. In ihrer Berufungserklärung vom 29. Januar 2013 stellte sie die folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei die Berufung gutzuheissen. 2. Es sei die Berufungsbeklagte (recte: Berufungsklägerin) in Abänderung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung zum Nachteil von B.____ freizusprechen (vgl. Ziff. 1 des angefochtenen Urteils).