{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-9_2013-09-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9760a9b0-a0e2-4201-96a1-2af8e11eb271&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "d4a4b27440188fdbe0dace681b3a7b5e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-9_2013-09-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b1a57f6c-3901-4ac9-b970-7631f1a98fd9", "Checksum": "6ea0b360aef367e4e74242df0c33408f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 13 9", "460 2013 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.09.2013 460 13 9 (460 2013 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache versuchte Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:56:22", "Checksum": "a0bc77669f421bd4d3839b95eab9985a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.09.2013 460 13 9 (460 2013 9)\nRegeste:\nMehrfache versuchte Nötigung\n\n5.3 Einleitend ist festzustellen, dass der Vorinstanz bei der konkreten Strafzumessung im angefochtenen Urteil offensichtlich ein Fehler unterlaufen ist, indem sie einerseits in der Urteilsbegründung die von der Staatsanwaltschaft beantragte bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen\nzu jeweils CHF 170.-- als dem Verschulden entsprechend gerecht qualifiziert hat (E. II. d\nS. 11 f.), andererseits jedoch im Urteilsdispositiv eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 20\nTagessätzen zu jeweils CHF 170.-- festgesetzt hat. Nach Ansicht des Kantonsgerichts ergibt\nsich dabei im Kontext nicht zweifelsfrei, ob es nun der Wille der Vorinstanz gewesen ist, die\nBeschuldigte zu einer Strafe von 40 oder von 20 Tagessätzen Geldstrafe zu verurteilen. Gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch\neiner Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor,\nwenn das Dispositiv eines Entscheids unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder mit der\nBegründung im Widerspruch steht. Vorliegend hat offenbar trotz des offensichtlichen Widerspruchs im Strafmass zwischen Urteilsbegründung und Urteilsdispositiv keine der Parteien eine\nErläuterung verlangt. Zufolge dieser Unklarheit geht daher das Kantonsgericht angesichts des\nUmstandes, wonach praxisgemäss lediglich das Urteilsdispositiv, nicht aber die Urteilsbegründung in Rechtskraft erwächst (vgl. NILS STOHNER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 19 zu Art. 81 StPO, mit Hinweis), bei der Strafzumessung vom\nStrafmass gemäss Urteilsdispositiv, mithin von einer Geldstrafe zu 20 Tagessätzen, aus.\n\nNachdem des Weiteren keine der Parteien die Höhe und die Anzahl der Tagessätze per se angefochten hat, sieht das Kantonsgericht hinsichtlich der konkreten Strafzumessung gestützt auf\nArt. 404 Abs. 1 StPO, wonach das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten überprüft, nach den entsprechenden Ausführungen zur rechtlichen Würdigung (oben E. 4.2) keine Veranlassung, von den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz\n(E. II. S. 10 ff.) abzuweichen, weshalb an vorliegender Stelle darauf zu verweisen ist. Den Depositionen der Beschuldigten ist zu entgegnen, dass der langjährige familiäre Konflikt und der\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nUmstand, wonach die inkriminierten Äusserungen im Rahmen von Telefonaten gefallen sind, in\nwelchen sich wohl beide Seiten eines eher unfreundlichen Tons bedient haben, genauso wie\ndie lange Verfahrensdauer bereits von der Vorinstanz zu Gunsten der Beschuldigten berücksichtigt worden sind. Die Tatsache, dass die Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist, ist jedoch\nentgegen deren Ansicht im Sinne eines üblichen sozialadäquaten Verhaltens lediglich neutral\nzu werten. Bezüglich der Integration in die Arbeitswelt ist zu bemerken, dass das Kantonsgericht nicht annimmt, dass die vorliegende Verurteilung wegen mehrfacher versuchter Nötigung\nim Rahmen eines Familienstreits zu einem Stellenverlust der Beschuldigten führen wird. Selbst\nwenn aber die Verurteilung konkrete Konsequenzen auf die berufliche Tätigkeit habe sollte,\nändert dies nichts an der Strafbarkeit des Verhaltens der Beschuldigten und wäre lediglich eine\nFolge desselben. Demzufolge geht das Kantonsgericht ebenfalls von einem mittleren Verschulden aus und die Beschuldigte ist in Würdigung aller massgeblichen persönlichen und sachverhaltsbezogenen Umstände sowie unter Berücksichtigung vergleichbarer Praxis der mehrfachen\nversuchten Nötigung schuldig zu erklären und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu jeweils CHF 170.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen.\n\n6. Da die erstinstanzliche Verurteilung der Beschuldigten in Abweisung von deren Berufung\nzu bestätigen ist, erübrigen sich an vorliegender Stelle weitere Ausführungen zum angefochtenen Kostenentscheid des Strafgerichts und es ist festzustellen, dass sowohl die Auferlegung\nder vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 3'265.-- als auch die Verurteilung\nzu Schadenersatz in Höhe der Friedensrichterkosten von CHF 280.-- nicht zu beanstanden\nsind.\n\n7. Bei diesem Verfahrensausgang gehen nach Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten\ndes Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 4'200.-- (beinhaltend eine Gebühr von\nCHF 4'000.-- sowie Auslagen von CHF 200.--) zu Lasten der Beschuldigten. Diese wird ausserdem dazu verurteilt, den Privatklägern für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung\ngemäss der Honorarnote deren Rechtsvertreters in der Höhe von CHF 5'762.70 (22 Stunden\nAufwand zu je CHF 230.-- pro Stunde plus Auslagen von CHF 275.85 sowie 8% Mehrwertsteuer von CHF 426.85) zu bezahlen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Stundenansatz des Rechtsvertreters der Privatkläger angesichts des Umstandes, wonach im vorliegenden Verfahren keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art erkennbar sind, auf den praxisgemässen Ansatz des Kantonsgerichts von CHF 280.-- auf CHF 230.--\npro Stunde herabzusetzen ist.\n\nSeite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemnach wird erkannt:\n\n://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom\n3. Dezember 2012, lautend\n\n\"1. C.____ wird der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig\nerklärt und\n\nzu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen\nzu je Fr. 170.--,\nbei einer Probezeit von 2 Jahren,\nverurteilt,\n\n"}