{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-9_2013-09-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9760a9b0-a0e2-4201-96a1-2af8e11eb271&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "d4a4b27440188fdbe0dace681b3a7b5e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-9_2013-09-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b1a57f6c-3901-4ac9-b970-7631f1a98fd9", "Checksum": "6ea0b360aef367e4e74242df0c33408f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 13 9", "460 2013 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.09.2013 460 13 9 (460 2013 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache versuchte Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:56:22", "Checksum": "a0bc77669f421bd4d3839b95eab9985a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.09.2013 460 13 9 (460 2013 9)\nRegeste:\nMehrfache versuchte Nötigung\n\nDer subjektive Tatbestand von Art. 181 StGB ist bezüglich allen Sachverhaltsvarianten ohne\nWeiteres erfüllt, nachdem davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte die inkriminierten\nÄusserungen ausdrücklich zum Zwecke des Rückzugs der Anzeige wegen Ehrverletzung getätigt hat. Nachdem die Privatkläger die genannte Anzeige jedoch trotz der Drohungen der Beschuldigten nicht zurückgezogen haben, fehlt es vorliegend am Tatbestandserfolg, womit lediglich ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt. Demzufolge ist die Beschuldigte in\nAbweisung ihrer Berufung und in Bestätigung des angefochtenen Urteils der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig zu erklären.\n\n5.1 Bezüglich der Strafzumessung ist die Beschuldigte der Ansicht, es sei hinsichtlich des\nVerschuldens zu würdigen, dass die angeblich versuchten Nötigungen in den langjährigen familiären Konflikt zwischen den Privatklägern und ihrer Mutter sowie ihr einzubetten seien. Die in-\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nkriminierten Äusserungen seien im Rahmen von Telefonaten gefallen, in welchen sich wohl beide Seiten eines eher unfreundlichen Tons bedient hätten. Es könne aber nicht Sache des Gerichts sein, solche familiäre Streitigkeiten zu lösen. Es könne daher höchstens von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Zu ihren Gunsten seien sodann die lange Verfahrensdauer, ihr guter Leumund und der Umstand, wonach sie seit den fraglichen Vorfällen strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sei, zu berücksichtigen. Schliesslich sei sie vorbildlich in\ndie hiesige Arbeitswelt integriert und es sei zu befürchten, dass sie im Falle einer Verurteilung\nmit dem Stellenverlust rechnen müsse, womit ihre gesamte Existenz auf dem Spiel stehe.\n\n5.2 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es\nberücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf\ndas Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder\nGefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren\nund äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden\n(Abs. 2). Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze, wobei\ndas Gericht deren Zahl nach dem Verschulden des Täters bestimmt. Nach Abs. 2 von Art. 34\nStGB beträgt ein Tagessatz höchstens CHF 3'000.-- und das Gericht bestimmt die Höhe des\nTagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt\ndes Urteils. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in\nder Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der\nBegehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Nach Art. 44 Abs. 1 StGB bestimmt\ndas Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. Es liegt im Ermessen des kantonalen Gerichts, in\nwelchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das kantonale Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw.\nfalsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng bzw. mild\nerscheint, dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen\nwerden muss (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai 2007 [6B_48/2007] E. 3.1). Hingegen\nmuss das Gericht nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem\nGewicht erachtet (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Februar 2007 [6P.66/2006] E. 4). Im vor-\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nliegenden Fall ist die Beschuldigte der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig zu sprechen,\nwobei der ordentliche Strafrahmen nach Art. 181 StGB zwischen einer Geldstrafe von einem\nTagessatz und einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren liegt. Gemäss Art. 49 Abs. 1\nStGB ist die Strafe aufgrund der mehrfachen Tatbegehung zu schärfen, was zu einem maximalen Strafrahmen von viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe führt. Demgegenüber ist nach Art. 22\nAbs. 1 StGB strafmildernd zu berücksichtigen, dass es sich bei allen inkriminierten Sachverhalten lediglich um eine versuchte Tatbegehung gehandelt hat.\n\n"}