{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-9_2013-09-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9760a9b0-a0e2-4201-96a1-2af8e11eb271&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "d4a4b27440188fdbe0dace681b3a7b5e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-9_2013-09-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b1a57f6c-3901-4ac9-b970-7631f1a98fd9", "Checksum": "6ea0b360aef367e4e74242df0c33408f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 13 9", "460 2013 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.09.2013 460 13 9 (460 2013 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache versuchte Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:56:22", "Checksum": "a0bc77669f421bd4d3839b95eab9985a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.09.2013 460 13 9 (460 2013 9)\nRegeste:\nMehrfache versuchte Nötigung\n\n4.1 Beim Straftatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB hat sich mit dem Vorzug eines\nrelativ umfassenden Schutzes der Handlungsfreiheit von Anfang an die bis heute ungelöste –\nund auf diesem Abstraktionsniveau anscheinend auch nicht lösbare – Schwierigkeit verbunden,\ndas wirklich strafwürdige vom nicht strafwürdigen, sozial völlig angepassten oder doch nur anstössigen oder sittenwidrigen Verhalten nach hinreichend präzisen Kriterien abzugrenzen\n(GÜNTER STRATENWERTH / GUIDO JENNY, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Auflage, Bern 2003, N 1 zu § 5). Gemäss Art. 181 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren\noder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile o-\nder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\noder zu dulden. Der Tatbestand schützt die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung\ndes Einzelnen. Der Taterfolg besteht darin, dass eine andere Person dazu veranlasst wird, sich\nentsprechend dem Willen des Täters zu verhalten. Das abgenötigte Verhalten kann darin bestehen, dass das Opfer eine bestimmte Handlung vornimmt, eine bestimmte Handlung unterlässt oder aber darin, dass das Opfer das Verhalten des Täters oder eines Dritten duldet. Die\nTathandlung besteht darin, dass der Täter Gewalt anwendet, dem Opfer ernstliche Nachteile\nandroht oder auf andere Weise seine Handlungsfreiheit beschränkt. Gewalt ist die physische\nEinwirkung auf den Körper des Opfers, die geeignet ist, die Willensfreiheit zu beeinträchtigen.\nWelches Mass an Zwangswirkung erforderlich ist, entscheidet sich aufgrund der Umstände des\nEinzelfalls. Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Ob der Täter das angedrohte Übel tatsächlich bewirken will oder kann, ist irrelevant. Ernstlich sind die\nangedrohten Nachteile, wenn diese geeignet sind, auch eine verständige Person in der Lage\ndes Betroffenen gefügig zu machen. Die Generalklausel der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit bedarf einer restriktiven Auslegung. Erfasst sind allein Verhaltensweisen, denen\neine den Alternativen der Gewaltanwendung und der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbare Zwangswirkung zukommt. Die Tathandlung muss ursächlich dafür sein, dass sich\ndas Opfer in der vom Täter gewünschten Art und Weise verhält. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei bedingter Vorsatz genügt. Eine weitergehende Absicht ist nicht vorausgesetzt. Die Rechtswidrigkeit der Nötigung ist nur gegeben, wenn diese positiv begründet werden kann. Rechtswidrig ist eine Nötigung dann, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist\noder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die\nVerknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Vollendet ist die Nötigung, wenn sich das Opfer dem Willen des\nTäters entsprechend verhält. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder Willensbetätigung, bleibt es beim Versuch (GÜNTER STRATENWERTH / W OLFGANG W OHLERS, Schweizerisches\nStrafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Auflage, Bern 2009, N 1 ff. zu Art. 181 StGB, mit zahlreichen Hinweisen).\n\n4.2 Betreffend den inkriminierten Sachverhalt (vgl. oben E. 3.2), wonach die Beschuldigte\nzunächst ihrer Schwester zweimal telefonisch angedroht hat, sie in den Schlamm bzw. in den\nDreck zu ziehen, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass unter diesen Äusserungen ein öffentliches Diskreditieren zu verstehen ist. Ein solches Verhalten kann entgegen der Ansicht der Be-\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nschuldigten durchaus als Androhen eines ernstlichen Nachteils verstanden werden, zumal die\nPrivatklägerin als Betreiberin eines Y.____ nicht zuletzt von ihrem guten Ruf abhängig ist. Unter\ndiesen Umständen ist die Androhung, den Ruf der Privatklägerin in der Öffentlichkeit zu beschädigen, ohne Weiteres geeignet, auch eine verständige Person in der Lage der Betroffenen\ngefügig zu machen. Dies gilt umso mehr, als sich in diesem Zusammenhang entgegen den Behauptungen der Beschuldigten aus den Akten ergibt, dass sich diese bereits zu einem früheren\nZeitpunkt an einen weiteren Personenkreis gewendet hat, indem sie im Rahmen der familiären\nStreitigkeiten zwei Schreiben vom 12. Oktober 2007 und 11. November 2007 an diverse Familienmitglieder sowie Nachbarn der Privatklägerin geschickt hat (act. 45 ff., 625). Des Weiteren\nhat die Beschuldigte mit ihren Äusserungen das üblicherweise zu duldende Mass an Beeinflussung auch innerhalb einer Familie klarerweise überschritten und es ist festzustellen, dass selbst\nunter der Annahme, wonach das eingesetzte Mittel noch als rechtmässig zu qualifizieren wäre,\nzumindest die Relation zwischen Mittel (angedrohte öffentliche Diskreditierung) und angestrebten Zweck (Rückzug der Anzeige wegen Ehrverletzung) zur Rechtswidrigkeit der Nötigung führt.\n\nGleiches gilt im Ergebnis für die Sachverhaltsvariante, wonach die Beschuldigte dem Privatkläger angedroht hat, diesen der Vergewaltigung zu bezichtigen, wenn seine Ehefrau die Anzeige\nnicht zurückzieht, wobei es hier völlig ausser Frage steht, dass es sich beim Vergewaltigungsvorwurf um die Androhung eines ernstlichen Nachteils handelt. Im Übrigen ergibt sich in diesem\nFall die Rechtswidrigkeit der Nötigung bereits aus dem eingesetzten Mittel (Androhung einer\nhaltlosen Anzeige wegen Vergewaltigung).\n\n"}