{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-9_2013-09-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9760a9b0-a0e2-4201-96a1-2af8e11eb271&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "d4a4b27440188fdbe0dace681b3a7b5e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-9_2013-09-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b1a57f6c-3901-4ac9-b970-7631f1a98fd9", "Checksum": "6ea0b360aef367e4e74242df0c33408f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 13 9", "460 2013 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.09.2013 460 13 9 (460 2013 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache versuchte Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:56:22", "Checksum": "a0bc77669f421bd4d3839b95eab9985a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.09.2013 460 13 9 (460 2013 9)\nRegeste:\nMehrfache versuchte Nötigung\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngegenüber der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2012 (act. 161 ff. bzw. 363 ff.), anlässlich\nder erstinstanzlichen Verhandlung (act. 805 ff.) und vor dem Kantonsgericht (Protokoll KG).\nDiese Aussagen sind, wie das die Vorinstanz zu Recht getan hat, auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu\nprüfen. Bei dieser Prüfung kommt das Kantonsgericht unter Berücksichtigung aller relevanten\nAkten zum gleichen Schluss wie das Strafgericht, nämlich dass die Depositionen der beiden\nPrivatkläger als glaubhafter zu qualifizieren sind als diejenigen der Beschuldigten. Unter diesen\nUmständen erübrigt es sich, die Ausführungen des Strafgerichts an vorliegender Stelle mit den\nWorten des Kantonsgerichts zu wiederholen, vielmehr ist in Anwendung von Art. 82 Abs. 4\nStPO, wonach im Rechtsmittelverfahren das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche\nWürdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen kann,\nauf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil (E. I.2.2 S. 8 f.), welchen sich das\nKantonsgericht vollumfänglich anschliesst, hinzuweisen.\n\nDer Kritik der Beschuldigten am angefochtenen Urteil ist im Einzelnen Folgendes zu entgegnen:\nAus den Akten und nicht zuletzt auch aus dem Verhalten der Beschuldigten vor dem Kantonsgericht ergibt sich offenkundig, dass zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger ein ausserordentlich schlechtes Verhältnis besteht. Was die Ursachen dafür sind, ist für das Kantonsgericht nicht eruierbar. Nicht von der Hand zu weisen ist indes, dass die Beschuldigte entgegen\nihren Aussagen durchaus bestrebt ist, den Privatkläger aufgrund seiner sizilianischen Herkunft\nin den Dunstkreis der Mafia zu stellen. Des Weiteren bestehen zwar auf Seiten des Privatklägers tatsächlich gewisse Probleme mit der deutschen Sprache. Für das Kantonsgericht erscheint es aber als ausgeschlossen, dass der Privatkläger im Sinne eines sprachlichen Missverständnisses den Vergewaltigungsvorwurf verstanden haben soll während die Beschuldigte\nlediglich vom Lesen fremder Post gesprochen haben will. Erstens sind die sprachlichen Mängel\ndes Privatklägers nicht derart gravierend und zweitens gibt die Beschuldigte im Widerspruch zu\nihren Ausführungen in der Berufung auch vor dem Kantonsgericht zu, dass der Vorwurf einer\nVergewaltigung im Raume steht, wenngleich sie heute ausführt, sie sei vor ca. 30 Jahren von\neinem Freund des Privatklägers in dessen Haus vergewaltigt worden. Ausserdem ist nicht ersichtlich, woher der Privatkläger vom Vorwurf der Vergewaltigung überhaupt Kenntnis haben\nsollte, wenn nicht von der Beschuldigten. Schliesslich liegt in diesem Zusammenhang ein\nSchreiben des Bruders der Beschuldigten und der Privatklägerin vom 14. Mai 2009 (act. 271)\nvor, in welchem dieser ausführt, die Beschuldigte habe ihn nach Erhalt einer Vorladung angerufen und bei dieser Gelegenheit gesagt, sie sei vom Privatkläger vergewaltigt worden und sie\nhabe genug Beweise, sie alle in ernsthafte Schwierigkeiten zu bringen. Nachdem weder geltend\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngemacht wird noch ein Grund ersichtlich ist, weshalb der Bruder der Beschuldigten diese zu\nUnrecht belasten sollte, liegt insofern neben den glaubhaften Aussagen des Privatklägers ein\nweiteres gewichtiges Indiz zu Lasten der Beschuldigten vor. Als weitere Indizien sind nebst den\nzahlreichen sich bei den Akten befindlichen Schreiben zudem die zwei ehrverletzenden Briefe\nder Beschuldigten vom 12. Oktober 2007 und 11. November 2007 (act. 45 ff., 625) im inzwischen wegen Verjährung rechtskräftig eingestellten Verfahren bezüglich übler Nachrede zu berücksichtigen, womit die Vorinstanz im Ergebnis nicht ausschliesslich auf die Aussagen der beiden Privatkläger abgestellt hat. Im Übrigen würde selbst wenn die Konstellation Aussagen gegen Aussagen gegeben wäre, dies nicht automatisch bedeuten, dass unter Berücksichtigung\nder Beweiswürdigungsregel \"in dubio pro reo\" ein Freispruch zu erfolgen hätte, wie dies die\nBeschuldigte beantragt. Die Beweiswürdigungsregel ist nur dann verletzt, wenn der Strafrichter\nan der Schuld der Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Solche erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel sind aufgrund der vorliegenden Beweislage jedoch klarerweise zu verneinen.\n\nNach diesen Ausführungen erachtet das Kantonsgericht in Bestätigung des angefochtenen Urteils den Sachverhalt gemäss Anklageschrift (act. 633 ff.) als erstellt, womit erstens davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte anlässlich zweier Telefonate im Februar 2008 und November 2008 gegenüber der Privatklägerin geäussert hat, sie werde diese in den Schlamm bzw.\nDreck ziehen (und vor Gericht bringen), wenn diese nicht die Strafanzeige wegen übler Nachrede zurückziehe, und zweitens dass die Beschuldigte anlässlich eines Telefonates im November oder Dezember 2008 dem Privatkläger angedroht hat, eine angeblich vor 30 Jahren zu ihrem Nachteil durch ihn stattgefundene Vergewaltigung anzuzeigen, wenn die Privatklägerin die\nbereits erwähnte Strafanzeige nicht zurückziehe.\n\n"}