{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-9_2013-09-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9760a9b0-a0e2-4201-96a1-2af8e11eb271&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "d4a4b27440188fdbe0dace681b3a7b5e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-9_2013-09-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b1a57f6c-3901-4ac9-b970-7631f1a98fd9", "Checksum": "6ea0b360aef367e4e74242df0c33408f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 13 9", "460 2013 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.09.2013 460 13 9 (460 2013 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache versuchte Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:56:22", "Checksum": "a0bc77669f421bd4d3839b95eab9985a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.09.2013 460 13 9 (460 2013 9)\nRegeste:\nMehrfache versuchte Nötigung\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nbzw. in den Dreck zu ziehen als auch auf die Androhung einer Anzeige wegen Vergewaltigung\nzu verneinen sei. Sodann gelte es darauf hinzuweisen, dass sie sich zu keinem Zeitpunkt mit\nfamilienrechtlichen Angelegenheiten an einen weiteren Personenkreis gewandt habe, womit\nkeine Rede davon sein könne, dass der Ruf der Privatkläger in der Öffentlichkeit hätte beschädigt werden können.\n\n2.2 Demgegenüber sind die Privatkläger im Wesentlichen der Ansicht, die Behauptung der\nBeschuldigten, wonach diese immer wieder nach einer gütlichen Einigung gesucht habe, entspreche nicht den Tatsachen. Nachdem sie mehrfach von der Beschuldigten in ehrverletzender\nWeise angegriffen worden seien, habe diese im aktenkundigen Brief vom 23. Dezember 2007\nihre Entschuldigung gleichzeitig mit inakzeptablen Bedingungen und falschen Anschuldigungen\nverbunden. Zudem habe die Beschuldigte mit ihrem Fernbleiben vor dem Friedensrichter und\nder ungeheuerlichen Behauptung, wonach der Privatkläger schon früher mit Gewalt und seinem\nsizilianischen Familienclan gedroht habe, die Bemühungen der Privatkläger, eine gütliche Einigung zu finden, zunichte gemacht. Auch danach habe die Beschuldigte mit Vorwürfen und despektierlichen Äusserungen die Privatklägerschaft weiterhin terrorisiert. Hinsichtlich des Tons sei\naus den sich in den Akten befindlichen Dokumenten und dem Verhalten der Beschuldigten während des gesamten Verfahrens erkennbar, dass diese mit haltlosen Anschuldigungen gegen die\nPrivatklägerschaft und deren Umfeld sich habe Gehör verschaffen wollen. Neu habe die Beschuldigte vor dem Strafgericht behauptet, sie sei von einem Kollegen des Privatklägers in dessen Haus vergewaltigt worden, womit sie nun indirekt offenbar doch am Vergewaltigungsvorwurf festhalten möchte. Bezüglich der in die gleiche Zeit fallenden unerklärlichen Vorkommnisse\nhätten sie ohne Anschuldigungen gegen die Beschuldigte erhoben zu haben lediglich darlegen\nwollen, dass sie sich in diesem Zusammenhang umso mehr von den Nötigungsversuchen bedrängt gefühlt hätten. Im Gegensatz zur Beschuldigten seien ihre Aussagen glaubhaft, weshalb\ndie Vorinstanz zu Recht den angeklagten Sachverhalt als gegeben erachtet habe. In Bezug auf\ndie rechtliche Würdigung sei festzuhalten, dass es sich beim Androhen von in den Schlamm\noder Dreck zu ziehen wie auch beim Vorwurf einer Vergewaltigung um ernstzunehmende Nötigungsversuche handle, welche sie offensichtlich in Angst versetzt hätten. Überdies habe sich\nder Kreis nicht nur auf Beteiligte beschränkt, vielmehr hätten sie vernommen, dass auch entfernte Verwandte und teilweise die kleine Dorfgemeinschaft Kenntnis von den Vorwürfen erhalten hätten.\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2.3 Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Berufungsantwort auf ihre Anklageschrift und\nihren Schlussbericht vom 12. September 2012 sowie das angefochtene Urteil und verzichtet auf\nweitergehende Ausführungen.\n\n3.1 Das urteilende Gericht hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10\nAbs. 2 StPO) frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund\ngewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. So trifft\ndas Gericht sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte\nTatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels (ROBERT\nHAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage,\nBasel 2005, § 54 N 3 f., mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime „in dubio pro reo“ bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten,\ndass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (vg. Art. 10 Abs. 1\nStPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich der Strafrichter\nnicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter\nan der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht\nverlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a;\nmit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Insgesamt steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung praxisgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6\nE. 6.1).\n\n3.2 Bei der Ermittlung des relevanten Sachverhaltes im vorliegenden Fall liegen dem Gericht\nin Ermangelung objektiver Beweise im Wesentlichen die Aussagen der direkt Beteiligten vor, so\ndie Aussagen der Privatklägerin gegenüber dem Statthalteramt X.____ vom 11. Mai 2009\n(act. 109 ff.), anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung (act. 813 ff.) und vor dem Kantonsgericht (Protokoll KG), die Ausführungen des Privatklägers in seiner Anzeige vom 15. Dezember 2008 (act. 169), in seiner Klage vom 21. Juni 2010 (act. 211 ff.), anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung (act. 809 ff.) und vor dem Kantonsgericht (Protokoll KG) sowie die Depositionen der Beschuldigten gegenüber dem Statthalteramt X.____ vom 11. Mai 2009 (act. 127 ff.),\n\n"}