{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-9_2013-09-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9760a9b0-a0e2-4201-96a1-2af8e11eb271&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "d4a4b27440188fdbe0dace681b3a7b5e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-9_2013-09-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b1a57f6c-3901-4ac9-b970-7631f1a98fd9", "Checksum": "6ea0b360aef367e4e74242df0c33408f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 13 9", "460 2013 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.09.2013 460 13 9 (460 2013 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache versuchte Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:56:22", "Checksum": "a0bc77669f421bd4d3839b95eab9985a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.09.2013 460 13 9 (460 2013 9)\nRegeste:\nMehrfache versuchte Nötigung\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nger mit ihrem Rechtsvertreter Alexander Sami. Auf die von den Anwesenden getätigten Ausführungen wird ebenfalls, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO\nsowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,\nRechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das\nUrteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach\nArt. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert\n10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht\ndas erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Legitimation der Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Beschuldigte berufungslegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der\nErklärungspflicht nachgekommen ist, ist ohne Weiteres auf die Berufung einzutreten.\n\n1.2 Aufgrund der Tatsache, dass lediglich die Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, sind\nvorliegend auch nur der Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Nötigung sowie damit im\nZusammenhang stehend die Strafzumessung, der Schadenersatz für die Friedensrichterkosten\nin der Höhe von CHF 280.-- und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Nicht zu beurteilen sind damit gestützt auf Art. 404 Abs. 1\nStPO die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatkläger, soweit sie den Ersatz\nfür die Friedensrichterkosten in der Höhe von CHF 280.-- übersteigen.\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2.1 Zur Begründung ihrer Berufung führt die Beschuldigte im Wesentlichen aus, es sei zwar\nzugestanden, dass sie im besagten Zeitraum mit ihrer Schwester und deren Ehemann telefoniert habe, bestritten werde aber der Inhalt dieser Gespräche. Ihr sei es vielmehr darum gegangen, die Angelegenheit zu einem gütlichen Abschluss zu bringen, nachdem sie sich bereits für\ndie Briefe aus dem Jahre 2007 entschuldigt habe. Sie habe von der Privatklägerin lediglich wissen wollen, ob diese die Angelegenheit vor Gericht wirklich brauche. Dies deshalb, weil sie eine\neinvernehmliche Lösung im Sinne einer Mediation mit Hilfe der Familie angestrebt habe, so\ndass die Anzeige hätte zurück gezogen werden können. Diese Gespräche seien in einem den\nUmständen entsprechenden anständigen Ton abgelaufen. Beim letzten Telefonat im Dezember\n2008 sei es darum gegangen, dass die Privatklägerin einen persönlichen Brief von ihr an die\nübrigen Familienmitglieder zu sich genommen habe, womit sie nicht einverstanden gewesen sei\nund deshalb telefonisch dagegen interveniert habe. Als die Privatklägerin jedoch den Hörer aufgelegt und sie daraufhin erneut angerufen habe, habe deren Ehemann das Telefon abgenommen. Diesem habe sie sodann ebenfalls nahegelegt, ihre persönlichen Briefe nicht zu lesen. Es\nsei davon auszugehen, dass der Privatkläger aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse\nihre Äusserungen betreffend das Lesen fremder Post missverstanden habe, da von einer Vergewaltigung nie die Rede gewesen sei. Nachdem keine objektiven Beweise für die angeklagten\nTelefonate und deren Gesprächsinhalte vorlägen, stehe es Aussage gegen Aussage. Die Vorinstanz stelle dabei zu Unrecht vollumfänglich auf die Aussagen der Privatkläger ab. Zu berücksichtigen sei ausserdem, dass Familienstreitigkeiten bekanntermassen sehr emotional seien und sicher auch Äusserungen getätigt würden, die moralisch gesehen nicht immer korrekt\nseien, ohne dass aber gleich von strafbaren Äusserungen auszugehen sei. Zu bemerken sei\ndes Weiteren, dass die Privatkläger bis zu den Einvernahmen genügend Zeit gehabt hätten,\nihre Aussagen aufeinander abzustimmen. Ebenso hätten beide Privatkläger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung versucht, ihr weitere Delikte anzulasten. Dass sie anfänglich\nihre Aussage verweigert habe, sei im Übrigen ihr gutes Recht, und es dürfe ihr deswegen kein\nVorwurf gemacht werden. Bestritten werde zudem, dass sie versucht habe, den Privatkläger\nanlässlich der Verhandlung vor dem Strafgericht aufgrund seiner süditalienischen Herkunft in\nein schlechtes Licht zu rücken, vielmehr habe sie Angst vor ihm, sei sie doch schon mehrfach\nmit Bemerkungen über die Vorgehensweise in Süditalien bedroht worden. Im Ergebnis komme\nnach dem Grundsatz \"in dubio pro reo\" einzig ein Freispruch in Frage. Sollte die Berufungsinstanz der Ansicht sein, dass der Sachverhalt rechtsgenüglich nachgewiesen sei, gelte es zu\nberücksichtigen, dass die Ernstlichkeit sowohl in Bezug auf die Androhung in den Schlamm\n\n"}