{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-9_2013-09-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9760a9b0-a0e2-4201-96a1-2af8e11eb271&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "d4a4b27440188fdbe0dace681b3a7b5e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-13-9_2013-09-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b1a57f6c-3901-4ac9-b970-7631f1a98fd9", "Checksum": "6ea0b360aef367e4e74242df0c33408f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 13 9", "460 2013 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.09.2013 460 13 9 (460 2013 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache versuchte Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:56:22", "Checksum": "a0bc77669f421bd4d3839b95eab9985a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.09.2013 460 13 9 (460 2013 9)\nRegeste:\nMehrfache versuchte Nötigung\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom\n2. September 2013 (460 13 9)\n____________________________________________________________________\n\nStrafrecht\n\nVersuchte Nötigung\n\nBesetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter\nDavid Weiss, Gerichtsschreiber Pascal Neumann\n\nParteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim,\nKirchgasse 5, 4144 Arlesheim,\nAnklagebehörde\n\nA.____,\nvertreten durch Advokat Alexander Sami, Oberwilerstrasse 3, Postfach 82, 4123 Allschwil 2,\nPrivatkläger\n\nB.____,\nvertreten durch Advokat Alexander Sami, Oberwilerstrasse 3, Postfach 82, 4123 Allschwil 2,\nPrivatklägerin\n\ngegen\n\nC.____,\nvertreten durch Advokatin Martina Horni, Hauptstrasse 104,\n4102 Binningen 1,\nBeschuldigte und Berufungsklägerin\n\nSeite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nGegenstand mehrfache versuchte Nötigung\n(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-\nLandschaft vom 3. Dezember 2012)\n\nA. Mit Urteil vom 3. Dezember 2012 erklärte das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft\nC.____ der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig und verurteilte sie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu jeweils CHF 170.--, bei einer Probezeit von zwei\nJahren; dies in Anwendung von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 49\nAbs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 47 StGB. Des\nWeiteren wurde die Beschuldigte dazu verurteilt, den Privatklägern Schadenersatz in Höhe der\nFriedensrichterkosten von CHF 280.-- zu bezahlen. Demgegenüber wurde die Schadenersatzforderung im Umfang des Gerichtskostenvorschusses von CHF 800.-- und die Genugtuungsforderungen der Privatkläger abgewiesen sowie die übrigen Schadenersatzforderungen auf den\nZivilweg verwiesen. Schliesslich wurden die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt\nCHF 3'265.-- der Beschuldigten auferlegt. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen.\n\nB. Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte mit Datum vom 11. Dezember 2012 die\nBerufung an. In ihrer Berufungserklärung vom 29. Januar 2013 stellte sie die folgenden Rechtsbegehren:\n\n1. Es sei die Berufung gutzuheissen.\n\n2. Es sei die Berufungsbeklagte (recte: Berufungsklägerin) in Abänderung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung zum Nachteil von\nB.____ freizusprechen (vgl. Ziff. 1 des angefochtenen Urteils).\n\n3. Es sei die Berufungsbeklagte (recte: Berufungsklägerin) in Abänderung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf der versuchten Nötigung zum Nachteil von A.____ freizusprechen (vgl. Ziff. 1 des angefochtenen Urteils).\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n4. Es seien in Abänderung des angefochtenen Urteils die Schadenersatzforderungen von\nB.____ und A.____ abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (vgl.\nZiff. 2a des angefochtenen Urteils).\n\n5. Es seien in Abänderung des angefochtenen Urteils die Verfahrenskosten gestützt auf\nArt. 426 Abs. 1 StPO e contrario nicht zu Lasten der Beschuldigten aufzuerlegen (vgl.\nZiff. 3 des angefochtenen Urteils).\n\n6. Alles unter o/e Kostenfolge.\n\nMit Eingabe vom 25. März 2013 reichte die Beschuldigte ihre Berufungsbegründung ein, in welcher sie vollumfänglich an ihren in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren festhielt.\n\nC. Demgegenüber stellte die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 23. April\n2013 das Begehren, es sei die Berufung unter o/e Kostenfolge abzuweisen und es sei das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen.\n\nD. Ebenso beantragte die Privatklägerschaft in ihrer Berufungsantwort vom 10. Juni 2013, es\nsei unter Abweisung der Berufung der Berufungsklägerin das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen und es sei die Beschuldigte wegen mehrfacher versuchter Nötigung zum\nNachteil von B.____ sowie wegen versuchter Nötigung zum Nachteil von A.____ zu verurteilen\n(Ziff. 1). Ausserdem sei unter Abweisung der Berufung der Berufungsklägerin das erstinstanzliche Urteil bezüglich der Schadenersatzforderungen (inklusive separate Honorarzusprechung)\nvon B.____ und A.____ vollumfänglich zu bestätigen (Ziff. 2); dies alles unter o/e Kostenfolge\nzu Lasten der Berufungsklägerin (Ziff. 3).\n\nE. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 12. Juni 2013 wurde das mündliche Verfahren\nangeordnet und die Privatklägerschaft sowie die Beschuldigte wurden zur persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung verpflichtet, während der Staatsanwaltschaft das Erscheinen\nfreigestellt wurde. Des Weiteren wurde mit Verfügung vom 9. August 2013 das Gesuch der Beschuldigten vom 4. August 2013 um Verschiebung der Hauptverhandlung abgewiesen.\n\nF. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung erscheinen C.____ als Beschuldigte und Berufungsklägerin mit ihrer Rechtsvertreterin Martina Horni sowie B.____ und A.____ als Privatklä-\n\n"}