Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3000.– sowie Auslagen von pauschal CHF 200.–, somit total CHF 3'200.–, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen.