Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ist somit ein Honorar von insgesamt CHF 1'790.30 aus der Staatskasse auszurichten. Weil der Beschuldigte zur Tragung der hälftigen Verfahrenskosten verurteilt wurde, ist er aufgrund von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Kanton Basel-Landschaft die Hälfte der seinem Verteidiger ausgerichteten Entschädigung zurückzuzahlen. Diese Rückzahlungspflicht besteht vorliegend somit für einen Betrag von CHF 895.15.