5. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNG 5.1 Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens erscheint der Beschuldigte als zur Hälfte obsiegend und zur Hälfte unterliegend. Demzufolge sind die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3000.– sowie Auslagen von pauschal CHF 200.–, somit total CHF 3'200.–, zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).