4. ZIVILFORDERUNG Wie bereits in E. 2.1 festgestellt, ist der Beschuldigte im Anklagepunkt 5 vom Vorwurf der Veruntreuung von CHF 1'500.– zum Nachteil des Einzelunternehmens E._____ freizusprechen. Weil vorliegend somit nicht erstellt werden kann, dass sich der Beschuldigte in diesem Punkt der Veruntreuung schuldig machte, lässt sich in diesem Verfahren auch nicht definitiv klären, ob der Beschuldigte dem Einzelunternehmen E._____ bzw. dessen Inhaber D._____ CHF 1'500.– schuldet. Die Zivilforderung des Einzelunternehmens E._____ ist somit gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen.