Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bewährungshilfe angeordnet würde. Aufgrund all der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass beim Beschuldigten keine besonders günstigen Umstände vorliegen, die einen bedingten Vollzug der auszusprechenden Freiheitsstrafe zuliessen. Diese Freiheitsstrafe ist somit unbedingt auszusprechen. Da eine Bewährungshilfe lediglich während der Probezeit eines bedingten Strafvollzugs gewährt werden kann, ist aufgrund des unbedingten Vollzugs der Strafe keine Bewährungshilfe anzuordnen (ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Vor Art. 42 N 66).