Eine dauerhafte Wiedereingliederung in die Erwerbstätigkeit ist vorliegend im Übrigen nicht erstellt. Der Rechtsvertreter brachte an der heutigen Verhandlung zwar vor, der Beschuldigte habe ihm heute per E-Mail mitgeteilt, dass er seit dem 10. Juni 2013 einer Arbeit nachgehe. Einen Nachweis, dass dies tatsächlich zutrifft, erbrachte er jedoch nicht. Selbst wenn dies indessen zutreffen sollte, könnte aufgrund der kurzen Dauer eines solchen Arbeitsverhältnisses noch nicht von einer dauerhaften Integration ins Arbeitsleben gesprochen werden.