Auch stand er bei der Verübung der Straftaten, welche zu den bereits genannten Vorstrafen in den Jahren 2004 und 2006 führten, in einem Arbeitsverhältnis (act. 35). Selbst ein Einkommen aus einem Arbeitserwerb hielt ihn somit nicht davon ab, sich auf strafbare Art und Weise Geld zu beschaffen. So ist auch von einem Bezug der Arbeitslosenunterstützung oder der Sozialhilfe oder der dauerhaften Aufnahme einer Erwerbstätigkeit keine Besserung der Prognose zu erwarten. Eine dauerhafte Wiedereingliederung in die Erwerbstätigkeit ist vorliegend im Übrigen nicht erstellt.