Der Beschuldigte wurde am 17. November 2006 vom Strafgericht Basel-Stadt zu einer bedingt vollziehbaren neunmonatigen Gefängnisstrafe bei einer vierjährigen Probezeit verurteilt. Die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Straftaten verübte er zwischen dem 9. Februar 2010 und dem 5. August 2011. Weil der Beschuldigte somit innert fünf Jahren vor den hier zu beurteilenden Taten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, ist nach Art. 42 Abs. 2 StGB ein Strafaufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände gegeben sind.