Auch habe er vor Strafgericht Einsicht und Reue gezeigt. Die von der Vorinstanz angeführte Schlechtprognose messe vor allem dem Problem keine Aufmerksamkeit, dass einerseits eine schlechte soziale Einbettung angenommen werde, andererseits ihm aber keine Hilfe bei der Wiedereingliederung gegeben werden sollte bzw. gegeben worden sei. Hätte er zu einem angemessenen Zeitpunkt eine solche Hilfe erhalten, so zum Beispiel bei der letzten Vorstrafe, so sei anzunehmen, dass er ab dem Jahr 2006 keine weiteren Delikte mehr verübt hätte. Der Widerruf der Vorstrafe sei bereits genügend präventiv.