3.9 Strafe In Anbetracht des Strafrahmens und der vorerwähnten Tat- und Täterkomponenten geht das Kantonsgericht von einem schweren Verschulden aus, weshalb unter Berücksichtigung des Freispruchs vom Vorwurf der Veruntreuung gemäss Ziffer 5 der Anklageschrift eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten als angemessen beurteilt wird.