Allein aufgrund solcher verbalen Äusserungen kann aber noch nicht eine strafmindernde Einsicht und Reue bejaht werden. Nötig wäre dafür vielmehr, dass der Beschuldigte die erforderlichen Lehren aus den Folgen seines bisherigen Verhaltens zog und eine deutliche Kehrtwende hin zu einem Leben ohne deliktisches Tun machte (W IPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 StGB N 175). Weil vorliegend keine Anzeichen für eine dauerhafte und nachhaltige Einsicht und Verhaltensänderung erkennbar sind, kann ihm keine besondere Einsicht und Reue, welche sich strafmindernd auszuwirken vermöchte, attestiert werden.