3.8 Nachtatverhalten In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die grundsätzliche Geständigkeit des Beschuldigten leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte machte geltend, er habe vor Strafgericht Einsicht und Reue gezeigt. Anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung gab er zwar etwa zu Protokoll, "aus Dummheit habe ich einen Scheiss gemacht und keine Hilfe angenommen" oder "Ich muss und will einen anderen Weg gehen" (act. 1363). Allein aufgrund solcher verbalen Äusserungen kann aber noch nicht eine strafmindernde Einsicht und Reue bejaht werden.