19.2). Die Tatsache, dass der Beschuldigte trotz dieser Vorstrafen wieder erneut einschlägig straffällig wurde und die hier zu beurteilenden Delikte teilweise während der aufgrund des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. November 2006 laufenden Probezeit verübte, zeigt, dass ihm Rechtsnormen gleichgültig sind. Dies fällt zulasten des Beschuldigten ins Gewicht (BGer. 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 3.2.3).