Diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz schliesst sich das Kantonsgericht vollumfänglich an. Ausserdem ist zu beachten, dass der Beschuldigte am 6. Oktober 2004 vom Bezirksstatthalteramt Liestal wegen mehrfachen Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer 60-tägigen Gefängnisstrafe sowie am 17. November 2006 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen mehrfachen Diebstahls und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer bedingt vollziehbaren neunmonatigen Gefängnisstrafe bei einer vierjährigen Probezeit verurteilt wurde (act. 19.2).