47 StGB N 21). Da der Beschuldigte sich seiner Handlungen sehr wohl bewusst und in seiner Zurechnungsfähigkeit überhaupt nicht eingeschränkt war, wäre es für ihn ohne Weiteres möglich gewesen, die Normen zu respektieren, gegen die er verstiess. Seine gegenteilige Entscheidung wiegt entsprechend schwer und muss zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Namentlich ist zuungunsten des Beschuldigten ins Feld zu führen, dass er die Straftaten beging, um auf einfache und schnelle Art und Weise zu Geld zu kommen.