zu seinen Ungunsten zu veranschlagen. 3.6 Mass an Entscheidungsfreiheit und Beweggründe Beim Mass an Entscheidungsfreiheit ist relevant, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung des Rechtsguts zu vermeiden. Je leichter der Täter die übertretene Norm befolgen kann, desto schwerer wiegt seine Entscheidung, sie zu verletzen, und folglich seine Tat (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., Art. 47 StGB N 21).