3.4 Willensrichtung Hinsichtlich der Willensrichtung des Täters ist die Abgrenzung zwischen dem direkten und dem bedingten Vorsatz relevant. Der nur eventualiter auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtete Wille wiegt unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens weniger schwer als der direkt auf die Rechtsgutverletzung gerichtete Wille (HANS W IPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 47 StGB N 116). Im vorliegenden Fall verübte der Beschuldigte Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht alle Straftaten mit direktem Vorsatz, was bei der Strafzumessung zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen ist.