2013, Praxiskommentar zum StGB, Art. 47 StGB N 18). Die Deliktssumme der vom Beschuldigten in der Zeit vom 9. Februar 2010 bis zum 17. Juli 2011 verübten Diebstähle und betrügerischen Missbräuche von Datenverarbeitungsanlagen beträgt insgesamt CHF 55'800.–. Der Betrag dieser in einem Zeitraum von rund eineinhalb Jahren deliktisch erlangten Gelder ist relativ hoch. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte am 5. August 2011 sich zwei fremde Kreditkarten behändigte und in der Folge versuchte, Geld zu beziehen, was ihm jedoch misslang. Die relative grosse Deliktssumme fällt erheblich zulasten des Beschuldigten ins Gewicht.