3.2 Strafrahmen Der Beschuldigte machte sich des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie des Hausfriedensbruchs schuldig. Der Diebstahl und der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage bilden die schwersten vom Beschuldigten verübten Straftaten, und beide Delikte bedroht das Gesetz mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 147 Abs. 1 StGB). Zufolge Tat- und Deliktsmehrheit beträgt der abstrakte Strafrahmen zwischen Geldstrafe von zwei Tagessätzen und siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB i.V.m.