2.3 Konkurrenzen Der Beschuldigte erfüllte die Tatbestände des Diebstahls und des teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage in Tatmehrheit sowie des Hausfriedensbruchs. Diese Tatbestände stehen in echter Konkurrenz, da unterschiedliche Rechtsgüter verletzt wurden und keine straflosen Vor- oder Nachtaten vorliegen. Demzufolge ist der Beschuldigte des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie des Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären.