Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie Hausfriedensbruchs schuldig. Weil diese Schuldsprüche mittels Berufung des Beschuldigten nicht angefochten wurden, sind sie nach Art. 404 Abs. 1 StPO nicht zu überprüfen.