2.1.3 Weil die von A.G._____ anlässlich der Befragung vom 20. Juni 2012 gemachten Aussagen nicht verwertet werden dürfen, fehlt es an geeigneten Beweismitteln zum Nachweis der streitbetroffenen Veruntreuung zum Nachteil des Einzelunternehmens E._____. Der Beschuldigte ist mithin im Anklagepunkt 5 vom Vorwurf der Veruntreuung freizusprechen. 2.2 Mehrfacher Diebstahl, mehrfacher, teilweise versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und Hausfriedensbruch