Eine schwere Straftat stellen nämlich nur jene Delikte dar, die ausschliesslich mit Freiheitsstrafe geahndet werden (W OLFGANG W OHLERS, Zürcher Kommentar, 2010, Art. 141 StGB N 21). Da die dem Beschuldigten vorgeworfene Veruntreuung mit einer Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht ist, bildet diese keine schwere Straftat, welche die Verwertung der Aussagen von A.G._____ trotz der Verletzung der Ausstandspflichten der Übersetzerin erlauben würde.