56 StPO stellen Gültigkeitsvorschriften dar, weil damit die beschuldigte Person vor einer fehlerhaften Verurteilung zufolge Befangenheit geschützt werden soll. Die Beachtung der Ausstandspflicht der Übersetzerin bildet somit eine Gültigkeitsvoraussetzung für die Verwertung der Einvernahme. Da bei der Übersetzung der Einvernahme von A.G._____ die Ausstandspflicht der Dolmetscherin B.G._____ missachtet und dadurch eine Gültigkeitsvorschrift verletzt wurde, sind die Aussagen in dieser Befragung aufgrund von Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertbar. Dies zumal die Verwertung auch nicht ausnahmsweise zulässig ist, weil mit diesen Aussagen eine schwere Straftat aufgeklärt werden könnte.