141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Als Gültigkeitsvorschriften gelten jene Regeln, die ausschliesslich oder vorrangig den Schutz der beschuldigten Person anstreben (SABINE GLESS, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 141 StPO N 67). Die Ausstandsregelungen gemäss Art. 56 StPO stellen Gültigkeitsvorschriften dar, weil damit die beschuldigte Person vor einer fehlerhaften Verurteilung zufolge Befangenheit geschützt werden soll.