Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 3 StPO). Weil B.G._____ mit ihrer Mutter A.G._____ in gerader Linie verwandt ist, hätte sie nach Art. 56 lit. d StPO bei der vorgenannten Einvernahme als Übersetzerin in den Ausstand treten müssen. Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.