Es sei offensichtlich, dass er aufgrund der noch offenen arbeitsrechtlichen Streitigkeit mit der Firma E._____ kein Geständnis ablegen möchte. A.G._____ hingegen habe detailgetreu den Ablauf der Heizöl-Bestellung bzw. -Bezahlung geschildert, welche nach der allgemeinen Lebenserfahrung nachvollziehbar und logisch sei. Der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt werde deshalb als erstellt betrachtet. 2.1.2 Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Einvernahme von A.G._____ verwertbar ist.