dass es sich bei der Familie G._____ nicht um Neukunden handle, weshalb keine Barzahlung bei Lieferung geleistet werden müsse und die entsprechende Zeile auf dem Lieferschein durchgestrichen worden sei. Zusammenfassend lasse sich feststellen, dass die glaubhaften Aussagen von A.G._____ zusätzlich durch die vom Beschuldigten mit gleichem modus operandi begangenen und hier zu beurteilenden Delikte bzw. seine einschlägigen Vorstrafen gestützt würden. Im Gegensatz dazu seien die Ausführungen des Beschuldigten nicht glaubhaft. Es sei offensichtlich, dass er aufgrund der noch offenen arbeitsrechtlichen Streitigkeit mit der Firma E._____ kein Geständnis ablegen möchte.