Sie habe mit einer Note à CHF 1'000.–, mit zwei Noten à CHF 200.– und einer Note à CHF 100.– bezahlt. Sie habe dem Beschuldigten unmittelbar nach der Lieferung des Heizöls CHF 1'500.– übergeben und den Lieferschein unterschrieben. Der Privatkläger V._____ von der Firma E._____ habe anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht erklärt, dass die Familie G._____ das Heizöl über einen Vermittler bestellt habe, welcher mit ihnen die Vorauszahlung vereinbart habe. Eine Mitarbeiterin der Firma habe dann jedoch bemerkt, dass es sich bei der Familie G.___