2. TATSÄCHLICHES UND RECHTLICHES 2.1 Veruntreuung 2.1.1 Die Vorinstanz erwog, anlässlich der Einvernahme vom 13. Juni 2012 habe der Beschuldigte bestritten, CHF 1'500.– von A.G._____ für die Lieferung des Heizöls erhalten zu haben. Der Vermerk "Bareinzug" sei vom Büro durchgestrichen gewesen. Auch an der Hauptverhandlung vor Strafgericht habe er sich auf den Standpunkt gestellt, die CHF 1'500.– nicht erhalten zu haben. Auf dem Lieferschein sei die Zeile mit dem Vermerk der Barzahlung durchgestrichen gewesen. Die als Auskunftsperson befragte A.G.__