1.2 Der Beschuldigte blieb der heutigen Berufungsverhandlung trotz ordnungsmässiger Vorladung fern. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 26. Juni 2013 wurde explizit angeordnet, dass der Beschuldigte vor den Schranken des Berufungsgerichts persönlich zu erscheinen hat. Gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO gilt die Berufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht