Erwägungen 1. FORMELLES 1.1 Gegen das angefochtene Urteil des Strafgerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO die Berufung zulässig. Weil vorliegend eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten im Streit liegt, ist laut § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO die Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts zu deren Beurteilung zuständig.